Freitag, 11. November 2011

Die rechtswidrige Kirchensteuer II

Zur Kirchensteuer: ein FAQ


1. Wer ist in Deutschland kirchensteuerpflichtig?

Antwort: Kirchensteuerpflichtig ist, wer einer Kirche oder einer Glaubensgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer erhebt. In Deutschland sind dies vor allem die beiden großen Kirchen, die römisch-katholische und die evangelische. Mitglied dieser beiden Kirchen wird man durch den Akt der Taufe, der meist im Säuglingsalter vorgenommen wird. Ein bewusster Eintritt liegt somit in der Regel nicht vor, dennoch haben die Getauften die Rechtsfolgen für die Entscheidung ihrer Eltern zu tragen. Eine Gebühr für den Kircheneintritt wird von staatlichen Stellen nicht erhoben.

sprich:
freiwillig bist du nicht hinein gekommen, die Kirche bekommt für deine Mitgliedschaft gutes Geld, einen Betrag für jeden hinzukommenden Beitragszahler leisten müssen sie im Gegenzug nicht




2. Dürfen auch andere Glaubensgemeinschaften außer den beiden großen Kirchen Kirchensteuer erheben?

Antwort: Ja, auch andere Gemeinschaften können grundsätzlich Kirchensteuer erheben. Voraussetzung ist jedoch, dass diese den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. So wird in Deutschland u.a. von Israelitischen Kultusgemeinden und Altkatholiken Kirchensteuer erhoben. Glaubensgemeinschaften, die als Vereine organisiert sind, können keine Kirchensteuer erheben. Sie können lediglich Mitgliedsbeiträge einfordern.


3. Worin unterscheidet sich die Kirchensteuer von einem Mitgliedsbeitrag?

Antwort: Als Steuer ist die Kirchensteuer, wenn ein Mitglied nicht zahlt, direkt durch die staatliche Finanzverwaltung vollstreckbar; ein ausstehender Mitgliedsbeitrag muss durch ein zivilrechtliches langwierigeres Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingetrieben werden.

Durch ihre Koppelung an die Lohnsteuer steigt bei einer Lohnerhöhung automatisch auch die Kirchensteuer; die Erhöhung eines Mitgliedsbeitrages muss in der Regel durch die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung beschlossen werden. Andererseits sind die Einnahmen der Kirchen auch von der Senkung der direkten Steuern betroffen.

sprich: zahlst du einem Verein nicht was du zahlen sollst, dann verfolgt er dich über Privatrecht...
zahlst du der Kirche nicht, dann springt der Staat für diesen Arbeitsaufwand ein.
Steigt dein Einkommen, kriegt auch die Kirche mehr Geld von dir... Mitgliedsbeiträge in Vereinen sind unabhängig vom Gesellschaftlichen Status oder Verdienst


4. Welche Arten von Kirchensteuer gibt es in Deutschland?

Kircheneinkommens- bzw. Kirchenlohnsteuer: Diese Kirchensteuer wird als prozentualer Zuschlag zur Einkommens- bzw. Lohnsteuer berechnet. Sie wird bei abhängig Beschäftigten direkt bei der Gehaltsabrechnung nach den Angaben auf der Lohnsteuerkarte abgezogen und durch den Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt. Dieses leitet die Beträge an die jeweiligen Religionsgemeinschaften weiter.
Eine Sonderregelung gilt in Bayern. Dort wird bei den großen Kirchen für alle Steuerpflichtigen, die ihr Einkommen in einer Steuererklärung deklarieren müssen, die Kircheneinkommensteuer auf Grund eines Bescheids kircheneigener Kirchensteuerämter festgesetzt.

Mindestbetrags-Kirchensteuer: .In einigen Bundesländern wird von den Kirchen ein Mindestbetrag festgelegt.Fällt bei einem wenig verdienenden Kirchenmitglied die von der Lohnsteuer berechnete Kirchensteuer unter diesen Betrag, wird stattdessen der höhere
Mindestbetrag als Kirchensteuer erhoben.

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe: Diese Steuer wurde mittlerweile in fast allen Bundesländern eingeführt, wird meistens jedoch nur von der evangelischen Kirche erhoben. Das Kirchgeld zahlt ein nicht oder gering verdienendes Kirchenmitglied, wenn der allein oder besser verdienende Ehepartner keiner kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft angehört. Berechnungsgrundlage des Kirchgeldes ist das Gesamteinkommen, also auch und vor allem das Einkommen des Nichtkirchenmitglieds. Damit erlangen die Kirchen die Steuerdaten auch von Konfessionslosen.

Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer: Kapitalerträge (z.B. Zinsen auf Sparanlagen) unterliegen als Einkommen der Abgeltungssteuer und auch der Kirchensteuer. Entsprechend den Angaben zur Kirchenmitgliedschaft führt die Bank die Abgeltungssteuer einschließlich Kirchensteuer an das Finanzamt ab.

Kirchengrundsteuer: Die Kirchengrundsteuer wird in einigen Bundesländern als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen aus land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz erhoben, wenn sie die Kircheneinkommens- oder Kirchenlohnsteuer übersteigt.

Ortskirchensteuer: Wird in manchen Bundesländern zusätzlich als teils freiwilliges Kirchgeld erhoben.

sprich:
Mindestbeitragssteuer -> verdienst du der Kirche nicht genug, gibts ne Regel dass du extra blechen darfst!
Besonderes Kirchgeld in Glaubensverschiedener Ehe: bist du arm wie ne Kirchenmaus, aber dein gotteslästerlicher Ehepartner verdient ausreichend - so bitten wir dich halt für sein Einkommen zur Kasse!
Kirchensteuer auf Kapitalertragssteuer: du hast ein wirtschaftlich genutztes Grundstück oder hohe Zinserträge? - Auch davon wollen wir ne Scheibe ab!


5. Wie hoch ist die Kirchensteuer in Deutschland?

Antwort: Der Kirchensteuersatz auf Lohn- bzw. Einkommenssteuer sowie auf die Kapitalertragssteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8%, in den übrigen Bundesländern 9% der Einkommenssteuerschuld.

Wird die Lohnsteuer pauschal vom Arbeitgeber abgeführt (z.B. bei Geringfügiger Beschäftigung, Aushilfen), wird auch die Kirchensteuer pauschal berechnet, egal ob der Arbeitnehmer tatsächlich Kirchenmitglied ist. Der Prozentsatz liegt zwischen 4 und 7% je nach Bundesland. Bei Minijobs ist in der Lohnsteuerpauschale ein Kirchensteueranteil von 5% enthalten. Hierzu erläutert ein Kirchensteuerexperte der EKD: „Die in der einheitlichen Pauschsteuer definitorisch enthaltene Kirchensteuer ist keine solche im eigentlichen Sinn, da ihr die sie begründenden Merkmale fehlen. Es ist vielmehr eine von allen Arbeitgebern zu tragende staatliche Steuer mit gesetzlicher Verwendungsfiktion.“

sprich:
und wenn du keinen richtigen Job hast sondern nur Minijob oder Aushilfe - dann wird automatisch kassiert!
Ganz egal welcher Konfession du bist!


6. Müssen Konfessionslose für ihren Ehepartner Kirchensteuer zahlen?

Antwort: Das kann passieren und zwar durch das so genannte „Besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen“. Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das Einkommen des Ehepartners herangezogen. Dieser hat dann für die Kirchensteuer (in diesem Fall als „Kirchgeld“ bezeichnet) des Ehepartners aufzukommen. Das Kirchgeld wird in fast allen Bundesländern bzw. von allen evangelischen Landeskirchen und manchen römisch-katholischen Diözesen erhoben. Eine Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 591/06) hat das Bundesverfassungsgericht im November 2010 nicht zur Entscheidung angenommen und damit die bisherige Praxis bestätigt.

spricht für sich oder?!


7. Müssen auch Rentner und Arbeitslose Kirchensteuer zahlen?

Antwort: Rentner müssen Kirchensteuer zahlen, vorausgesetzt sie sind einkommenssteuerpflichtig und verfügen über eine entsprechend hohe Rente. Einige Kirchengemeinden haben ein in der Regel freiwilliges Kirchgeld für Rentner und andere Mitglieder, die kein entsprechend hohes Einkommen (mehr) haben, eingeführt.

Arbeitslose müssen keine Kirchensteuer zahlen. Bis 2004 wurde bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine „fiktive Kirchensteuer“ bei allen Arbeitslosen abgezogen, egal, ob sie einer Kirche angehörten oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im Jahr 1994 die Rechtmäßigkeit u.a. damit, dass die Kirchensteuer zu den „gewöhnlich anfallenden Abzügen“ gehört, solange man „aufgrund statistischer Erkenntnisse davon ausgehen kann, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer die Abgabe zu zahlen hat“. Da dies zum Zeitpunkt der Neuregelung des Arbeitslosengeldes ab 2005 (Einführung ALG II) nicht mehr der Fall war, wurde die fiktive Kirchensteuer auf Arbeitslosengeld abgeschafft.

...
"Einige Kirchengemeinden haben ein in der Regel freiwilliges Kirchgeld für Rentner und andere Mitglieder, die kein entsprechend hohes Einkommen (mehr) haben, eingeführt."
- wie aufmerksam von ihnen...
"Das Bundesverfassungsgericht bestätigte im Jahr 1994 die Rechtmäßigkeit u.a. damit, dass die Kirchensteuer zu den „gewöhnlich anfallenden Abzügen“ gehört, solange man „aufgrund statistischer Erkenntnisse davon ausgehen kann, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer die Abgabe zu zahlen hat“"


8. Bekommen die Kirchen auch Geld von Nichtmitgliedern?

Antwort: Ja, denn die Kirchensteuer macht nur einen Teil der Einnahmen der beiden großen Kirchen aus. Daneben erhalten sie sog. Staatsleistungen und zahlreiche andere Zuschüsse, die aus dem allgemeinen Steuertopf genommen werden. Allein an Baulasten und Zuschüssen für Kirchenpersonal zahlen die Bundesländer über 500 Millionen Euro jährlich an die Kirchen. So wird das Gehalt zahlreicher Bischöfe aus Steuermitteln entrichtet. Hohe Summen fließen auch für die Gehälter und die Ausbildung von Religionslehrern. Selbst Kirchentage und die Auslandsarbeit bezuschusst der Staat in hohem Maße. Auf diese Weise finanzieren auch Konfessionslose und Andersgläubige rein innerkirchliche Belange.

spricht... EBENFALLS... für sich!


9. Wie hoch werden Kapitalerträge von Kirchenmitgliedern besteuert?

Antwort: Seit dem Jahr 2009 wird die Quellensteuer als Abgeltungssteuer erhoben und direkt von den Banken an die Finanzämter abgeführt. Die so versteuerten Kapitalerträge (z.B. Zinsen für Sparanlagen) müssen nicht mehr gesondert in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Die Abgeltungssteuer beträgt 25% der Kapitalerträge. Hinzu kommen 5,5% der Abgeltungssteuer als Solidaritätszuschlag. Für Kirchenmitglieder erhöht sich der Betrag, der von den Zinsen abgezogen wird, um die Kirchensteuer (8% bzw. 9% der Abgeltungssteuer).

Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe wiederum die Abgeltungssteuer etwas mindert, ergeben sich folgende Gesamtabzüge auf die Kapitalerträge:
für Kirchenmitglieder (bei 9% Kirchensteuer): 27,9951%
für Nicht-Kirchenmitglieder: 26,375%

Damit die Banken die Kirchensteuer abführen können, werden die Kunden über ihre Konfession befragt. Wer den Banken seine Kirchenmitgliedschaft nicht bekannt macht, muss die Kapitalerträge bei seiner Einkommenssteuererklärung angeben, damit hier die Kirchensteuer berechnet werden kann. Sonst hinterzieht das Kirchenmitglied einen Teil seiner Kirchensteuer.

Entgegen dem Verfassungsgrundsatz, dass Angaben zur Konfession nur gegenüber Behörden zu machen sind, sollen die Banken jedoch ab 2011 über eine Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin alle konfessionsrelevanten Daten ihrer Kunden (eventuelle Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuersatz) abrufen können. Die Banken führen dann die Kirchensteuer automatisch ab.




10. Wieviel Kirchensteuer wird bei 400 Euro-Jobs fällig?

Antwort: Auch bei geringen Einkünften, sog. Minijobs, halten die beiden großen Kirchen die Hand auf. Seit April 2003 besteht die Möglichkeit, die Steuerpflicht bei Minijobs pauschal mit 2% des Einkommens zu begleichen, wobei in diesen 2% die Kirchensteuer inklusiv ist. Wie der Begriff „Pauschalsteuer“ vermuten lässt, werden diese 2% inklusive Kirchensteuer auch für die Minijobber abgezogen, die kein (!) Mitglied der beiden großen Kirchen sind.

Die Entscheidung darüber, ob dieser vereinfachte Weg – gleichsam Steuer „all inclusive“ – eingeschlagen wird, liegt dabei nicht einmal beim Steuerpflichtigen, sondern beim Arbeitgeber. Dieser kann auch bei 400 Euro-Jobs auf einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bestehen. In diesem Fall wird selbstverständlich auch wieder die Kirchensteuer fällig. Eine Ausnahme bilden die Steuerklassen I-IV: Bei diesen fallen bei einem Monatseinkommen von 400 Euro keine Steuern an.

Die Möglichkeit der oben genannten Pauschalsteuer besteht übrigens prinzipiell auch bei kurzfristigen Minijobs, die sich über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und nicht über eine Einkommensgrenze definieren. Für diese gilt aber, dass dann pauschal die üblichen 25% sowie zusätzlich der Solidaritätszuschlag und wiederum die Kirchensteuer abgezogen werden.

.... (*hüstel*)

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